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EGBGB - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
PStG - Personenstandsgesetz
PStG-VwW - Verwaltungsvorschrift (Stand: 08/2021)
SBGG - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
PStV - Personenstandsverordnung
LPartG - Lebenspartnerschaftsgesetz (Bundesrecht)
Brüssel IIb Verordnung / dazugehörige Formulare EU-Bestimmung über Ehesachen und elterliche Verantwortung
Deutsche Behörden
AA - Die Deutschen Auslandsvertretungen
Staatsarchive (Bund und Länder) im Internet
Ausländische Behörden
Auslandsvertretungen fremder Länder in Deutschland
Polnische Behördenanschriften: Städte / Gemeinden , Ort aus Liste auswählen, die Anschrift der Behörde steht im Kasten rechts unten
Staatennamen im amtlichen Gebrauch (download)
Deutsche Ehefähigkeitszeugnisse werden nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) in internationaler Form ausgestellt. Sie sind in den Vertragsstaaten von jeder Förmlichkeit befreit (Münchener CIEC-Abkommen). Die Vertragsstaaten dieses Abkommens zur Ausstellung mehrsprachiger Ehefähigkeitszeugnisse sind
Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.
Die Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 zur Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern sind
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.
... sind öffentliche Urkunden, die nach zweiseitigen völkerrechtlichen Verträgen von den jeweiligen Vertragspartnern von allen Förmlichkeiten befreit sind. Mit den folgenden Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland bilaterale völkerrechtliche Verträge im Bereich Personenstandswesen oder Beglaubigung von Urkunden abgeschlossen:
Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweiz.
Grundsätzlich benötigen Urkunden im internationalen Verkehr eine Überbeglaubigung in Form einer Legalisation. Diese erteilt die Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, zuständig ist die jeweilige Vertretung -(Gen./)Konsulat- im Herkunftstaat der Urkunde.
EU-weit sind nationale Urkunden ohne Überbeglaubigung zu akzeptieren. Auf Antrag wird hierzu eine Übersetzungshilfe beigefügt, deren Gebühr die der Urkunde nicht übersteigen darf. Die Übersetzung wird in der Sprache des Landes ausgestellt, in dem die Urkunde verwendetr werden soll.
Behörden innerhalb der EU können sich bei berechtigtem Zweifel von der Ursprungsbehörde der Urkunde deren Echtheit bestätigen lassen.
Für Staaten außerhalb der EU hat das Apostille-Akommen weiterhin Bedeutung, um die internationale Anerkennung von Urkunden zu erleichtern.
Länderliste und zuständige Behörden Diese Staatengruppe hat in einem gemeinsamen Abkommen die Legalisation durch das einfachere Apostille-Verfahren ersetzt. Die Apostille wird für deutsche Urkunden von der Bezirksregierung erteilt, in deren Bereich die Urkunde erstellt wurde. Für einige Staaten ist zusätzlich eine weitere Beglaubigung in Form einer Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt erforderlich.
- elektronische Apostille: Länder mit aktiven e-Registern mit Prüffunktion
- elektronische Prüfung britischer Apostillen
Liste der Staaten mit unsicherem Urkundenwesen (mit Merkblättern zur Urkundenprüfung im Wege der Amtshilfe)
Für diese Ländergruppe haben die deutschen Vertretungen das Beglaubigungsverfahren ausgesetzt, da die Voraussetzungen hierzu nicht gegeben sind. Deutsche Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Überprüfung einzelner Urkunden auf amtlichem Weg beantragen. Die Anträge müssen nach den Merkblättern sorgfätig vorbereitet sein. In Einzelfällen empfiehlt sich eine Voranfrage per E-Mail. Die voraussichtlichen Kosten sind vor Antragstellung von den Beteiligten zu erheben, da die Antrag stellende Behörde Rechnungsempfängerin ist.
Die Anträge werden an die zuständige deutsche Auslandsvertretung gerichtet und dazu per Einschreiben an den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes geschickt: Auswärtiges Amt (z.B.: für Botschaft Kathmandu) 11013 Berlin. Privatpersonen steht dieser Dienst nicht zur Verfügung.
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Art. 47 EGBGB - Namensangleichung /
Art. 48 EGBGB - Wahl eines in einem anderen EU-Staat erworbenen Namens
§ 94 BVFG - Namens-Erklärungsrecht für Spätaussiedler
NamÄndG - Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
DV zum NamÄndG - Durchführungsverordnung zum NamÄndG
NamÄndVwV - Allg. Verwaltungsvorschrift zum NamÄndG (Wichtiger Grund / typische Fallgruppen...)
Familiennamen
BMI - Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht (pdf)
BMI - Familienname des Kindes nach ausländischem Recht (pdf)
C - Fachinfos im Netz
Vornamen
BVerwG 6 C 26.02, verkündet am 26.03.2003: Ein nach der Geburt erworbener Taufname kann im Wege der ö.r. NamÄnd. dem bisherigen Vornamen hinzugefügt werden.
Ermittlung deutschsprachiger Vornamensformen bei Angleichungserklärungen / 1.Eingabe des geführten Namens, 2. "SEARCH"
Wie weit geht das Wahlrecht aus Art. 47 (1) Nr. 5 EGBGB für einen neuen Vornamen? Das OLG Bremen hat hierzu am 04.07.2011 eine
Entscheidung getroffen.
Namenstage
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A -Vorschriften
BMG - Bundesmeldegesetz
zurzeit keine Eintragung
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PersAuswG - Personalausweisgesetz
PerAuswVO - Personalausweisverordnung mit Mustern
Passgesetz
Passverordnung mit Mustern
Allg VV zur Durchführung des PassG
Rat der EU: Identitätspapiere in EU-Ländern recherchieren
B - Behörden
zur Zeit keine Eintragung
zur Zeit keine Eintragung
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VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung
GVG - Gerichtsverfassungsgesetz
ZPO - Zivilprozessordnung
FamFG
MiZi - Mitteilung in Zivilsachen
B - Behörden
EuGH - Europäischer Gerichtshof / Entscheidungen
BVerfG -
Entscheidungen, incl. Pressemitteilungen
BGH -
Entscheidungen
BVerwG -
Entscheidungen /
Entscheidungs-Archiv /
Pressemitteilungen
Baden-Württemberg
OLG Karlsruhe /
OLG Stuttgart
Bayern
OLG's, gemeinsame Startseite
Berlin
Kammergericht
Brandenburg
OLG Brandenburg
Bremen
OLG Bremen
Hamburg
OLG Hamburg
Hessen
Rechtsprechungs-Datenbank /
OLG Frankfurt am Main
Mecklenburg-Vorpommern:
OLG Rostock
Niedersachsen
Rechtsprechungs-Datenbank /
OLG Braunschweig /
OLG Celle /
OLG Oldenburg
Nordrhein-Westfalen:
Rechtsprechungs-Datenbank NRW /
OLG Düsseldorf /
OLG Hamm /
OLG Köln
Rheinland-Pfalz
Rechtsprechung /
OLG Koblenz /
OLG Zweibrücken
Saarland
OLG Saarbrücken
Sachsen
OLG Dresden
Sachsen-Anhalt
OLG Naumburg
Schleswig-Holstein
OLG Schleswig
Thüringen
OLG Jena
zurzeit keine Eintragung
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Zuwanderungsgesetz
Freizügigkeitsgesetz
Aufenthaltsgesetz
AufenthaltsVO
AsylVerfG
BVFG /
VwV zum BVFG
IntegrationskursVO für Aussiedler
AA - Visumpflicht zur Einreise nach Deutschland
StAG
Einbürgerungstestverordnung (EinbTestV)
B - Behörden
zurzeit keine Eintragung
C - Fachinfos im Netz
Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum StAG v. 01.06.2015
Zuwanderung - Die offiziellen Seiten des BMI
Portal zum Ausländerrecht: "info4alien.de" von Praktikern - für Praktiker
Aufenthaltstitel - Infos vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Aktionsbüro Einbürgerung (ABE) in NRW
Flüchtlingsrat NRW
wikipedia: Staatsbürgerschaft - Allgemeine Einführung
BMI: Staatsangehörigkeit
Bundesregierung: Infos für Zuwanderer
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Ordner 7 - Vermischtes
A - Vorschriften
EU-Rechtsvorschriften
EU-Vertrag (neue Fassung - Dez/2009)
DSGVO - Datenschutzgrundverordnung
BDSG - Bundesdatenschutzgesetz
GG - Grundgesetz
Einigungsvertrag
StGB - Strafgesetzbuch
OWiG - Ordnungswidrigkeitsgesetz
VerwVerfG Bund - Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz
VerwVerfG NRW - Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen
BVwKostG - Bundes-Verwaltungskostengesetz
VwZG - Verwaltungszustellungsgesetz
BeurkG - Beurkundungsgesetz (gilt für den Notarbereich)
SGB I - XII mit Volltextsuche
Informationsfreiheitsgesetz - Bund
Infos zum Datenschutz für einzelne Bundesländer, Bundesebene und International
IM NRW - Allgemeine Informationen zum IFG NRW
IWG - Informationsweiterverwendungsgesetz
B - Behörden
zurzeit keine Eintragung
C - Fachinfos im Netz
Sprache und Schrift
OLG-ermächtigte Übersetzer
Beteiligung von Gebärden-Dolmetschern in Behörden: Behindertengleichstellungsgesetz - BGG (insb. § 9) / Kommunikationshilfenverordnung
google Online-Übersetzung
Richtlinien (des BDÜ) für Urkundenübersetzungen
Transliteration:
kyrillisch /
hebräisch
Sütterlin + Deutsche Schrift
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