Geburt

Achtung: Wer zu einem Kind eine falsche Vaterschaftsanerkennung abgibt mit dem alleinigen Ziel, dem Kind und/oder der Kindesmutter oder sich selbst ein besseres Aufenthaltsrecht in Deutschland zu ermöglichen, macht sich möglicherweise nach § 96 AufenthG strafbar. Diesem Vorwurf sehen sich u.U. auch die zuständigen Behördenbediensteten ausgesetzt, die offenkundige Hinweise auf eine missbräuchliche Scheinvaterschaft bewusst missachten.

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Geburt

 

A - Vorschriften

 

Mitteilungspflichten nach Beurkundung einer Geburt

an ausländische Behörden

... an die konsularische Vertretung bei luxemburgischer Staatsangehörigkeit, Abkommen

... an die konsularische Vertretung bei österreichischer Staatsangehörigkeit, Abkommen

... an die konsularische Vertretung bei Schweizer Staatsangehörigkeit, Abkommen

... alle 6 Monate an die konsularische Vertretung bei italienischer Staatsangehörigkeit, Abkommen

 

Adoption

AdVermG (Adoptionsvermittlungsgesetz)

AdÜbAG (Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz)

AdWirkG (Adoptionswirkungsgesetz)

Adoptionswirkungen in den einzelnen Ländern

KSÜ (Kinderschutzübereinkommen)

KSÜ-Vertragsstaaten

 

 

B - Behörden

 

Bundeszentralstelle für Auslandsadoption

 

 

C - Infos im ---www---

 Broschüre 2014 des Bundesjustizamtes zu Auslandsadoptionen

 

 

D - Einzelinformationen

 

§ 27 Abs. 3 Ziffer 2 PStG: Eine nachträglich entstandene Gleichheit des Familiennamens eines Kindes und seiner Eltern oder eines Elternteils ist stets als Folgebeurkundung einzutragen.

Eine "Erstreckung" im bürgerlich-rechtlichen Sinne verlangt das Gesetz nicht. Vielmehr heißt es in § 27 Abs. 3 Ziffer 2 PStG: Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,…

Dabei sind unterschiedliche Zeitpunkte des Namenserwerbs ebenso unerheblich wie ggf. unterschiedliche Rechtswege, die zur Namensgleichheit führen. Selbst unterschiedliche Namensrechte stellen kein Hindernis dar, solange es sich um "Familiennamen" handelt. Auch ein zusätzlich geführter Begleitname eines Elternteils ist kein Hindernis, wenn Ehename und Kindesname gleich lauten.

Wenn allerdings die Namensgleichheit allein zwischen dem Kindesnamen und einem Begleitnamen besteht, ist dies nicht vom § 27 PStG erfasst und führt daher nicht zu einer Folgebeurkundung.

(siehe auch: StAZ 2014, 310)

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Vornamen für deutsche Kinder

Bezeichnungen, die dem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Zwei Vornamen können durch einen Bindestrich zu einem Vornamen miteinander verbunden werden.

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„Der Gesetzgeber hat weder ausdrücklich noch immanent einen Grundsatz geregelt, wonach der von den Eltern für ihr Kind gewählte Vorname über das Geschlecht des Kindes informieren muss. Ein solcher Grundsatz lässt sich auch nicht dem Personenstandsrecht entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG sind zwar Vornamen und nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das Geschlecht eines Kindes in das Geburtsregister einzutragen. Hieraus folgt indes keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen."

(Entscheidung des BVerfG vom 5. Dezember 2008, AZ: 1 BvR 576/07, Auszug aus der Begründung)

Diese Entscheidung eröffnet die Möglichkeit, sog. geschlechtsneutrale Vornamen ohne zweiten Vornamen zu erteilen. Ein typisch weiblicher Name für einen Jungen oder umgekehrt darf jedoch nicht gewählt werden. Eine Ausnahme bildet nur der Vorname "Maria" für Jungen als weiterer Vorname.

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