Ehe + Scheidung

Achtung: Wer ohne Absicht einer Lebensgemeinschaft eine Ehe nur deshalb eingeht, um einer ausländischen Person den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, macht sich nach § 96 AufenthG des Einschleusens strafbar. Diesem Vorwurf sehen sich u.U. auch die zuständigen Behördenbediensteten ausgesetzt, die offenkundige Hinweise auf eine solche Scheinehe bewusst missachten.

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Ehe

 

Mitteilungspflichten an ausländische Behörden

nach einer Eheschließung

... an den ausländischen Geburtsort, Staatenliste, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des/der Eheschließenden

... an die konsularische Vertretung bei italienischer Staatsangehörigkeit, Abkommen

... an die konsularische Vertretung bei luxemburgischer Staatsangehörigkeit, Abkommen

... an die konsularische Vertretung bei österreichischer Staatsangehörigkeit, Abkommen

... an die konsularische Vertretung bei Schweizer Staatsangehörigkeit, Abkommen

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Internationales Recht / Vorschriften 

EGBGB Art. 1 bis 48 - Deutsches Internationales Privatrecht

Deutsches Familienrecht im BGB

 

Ausländer heiraten in Deutschland

Die deutschen Auslandsvertretungen haben zu diesem Thema Merkblätter entwickelt, die die Besonderheiten des jeweiligen Landes berücksichtigen.

 

Ehefähigkeitszeugnis (Efz)

Grundsätzlich müssen alle ausländischen Staatsangehörigen zur Eheanmeldung in Deutschland ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates vorlegen. Folgende Staaten stellen Efz'e aus (Vollständigkeit ohne Gewähr): Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kenia, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mosambik, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden: (Die Ehefähigkeit wird nur für Personen bestätigt, die schwedischem Eherecht unterliegen / Mitteilung der zust. schwed. Botschaft im Juni 2021. Folge: Für Drittstaater ist ein OLG-Befreiungsverfahren erforderlich!), Schweiz, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn.

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Eine Gruppe von Staaten hat einen gemeinsamen, mehrsprachigen Vordruck für das Efz entwickelt, um das Verfahren zu vereinfachen:

Übereinkommen und Länderliste über die Ausstellung von mehrsprachigen Ehefähigkeitszeugnissen

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Für Staatsangehörige aus Luxemburg, Österreich und der Schweiz kann auch das deutsche Standesamt im Rahmen der Eheanmeldung das Efz vom Heimatstaat beantragen. Grundlage ist ein besonderes Übereinkommen. Diese Dienstleistung ist zwischen den Behörden gebührenfrei, für den Bürger aber beim deutschen Standesamt gebührenpflichtig.

Schweiz: Abkommen über Urkundenaustausch und Ehefähigkeitszeugnisse

Luxemburg: Abkommen über Urkundenaustausch und Ehefähigkeitszeugnisse

Österreich:  Abkommen über Urkundenaustausch und Ehefähigkeitszeugnisse

               zuständig für Österreicher ist dank zentraler el. Registerführung jedes österreichische Standesamt

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Personen, die von ihren Heimatbehörden kein Efz erhalten können, werden beim zuständigen Oberlandesgericht als Justizbehörde von der Vorlage eines Efz befreit, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diesen Antrag kann nur das zuständige deutsche Standesamt stellen.
Länderlisten der OLG`s zu Efz-Befreiungen:

Bayern-Ordner

Brandenburger Ordner
Kölner Ordner
Stuttgarter Ordner

Die übrigen OLG's orientieren sich an den vorstehend verlinkten Informationen.

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visumpflichtige Staaten zur Einreise nach Deutschland

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Deutsche heiraten im Ausland

"Deutsche heiraten in ..." Länderliste des Bundesverwaltungsamtes

Information zum Verständnis und zur Prüfung islamischer Eheverträge des Bundesverwaltungsamtes

Übereinkommen zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland

 

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Scheidung

 

Deutsches Recht

Eine deutsche Gerichtsentscheidung bindet jede deutsche Behörde. Auf eine im Ausland ergangene Scheidung kann sich in der deutschen Rechtsordnung nur berufen, wer die rechtskr. Scheidung nachweisen kann. Grundsätzlich ist eine Prüfung oder Anerkennung durch deutsche Behörden erforderlich. Falls die Entscheidung über die Trennung des Ehebandes in der Zuständigkeit einer Behörde liegt, kann auch diese anerkannt werden.

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Für eine im Ausland geschlossene und im Inland geschiedene Ehe gilt für das Gericht:

Die Scheidung einer im Ausland geschlossenen Ehe, für die kein Familienbuch oder Eheregister in Deutschland geführt wird, ist vom Amtsgericht an das Standesamt I in Berlin mitzuteilen, Grundlage: 4 X 3 (5) Nr. 5 MiZi.

 

Internationales Recht

Im Gegensatz zu einer im Ausland geschlossenen Ehe, die grundsätzlich auch im Inland gilt, ist eine Auslandsscheidung nicht ohne Weiteres in Deutschland wirksam.

 

Arten der Scheidungen

Wir unterscheiden drei Fallgruppen:

  • A - Heimatstaatentscheidungen: Scheidungen durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung ausschließlich angehörten, ohne eine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen. Deren Wirksamkeit prüft jede Behörde, also auch die Standesbeamten, in eigener Zuständigkeit. Eine andere "Prüfstelle kann allenfalls die Standesamtsaufsicht sein, wenn sie sich im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion zuständig erklärt hat.
  • B - Scheidungen in einem Vertragsstaat und im Geltungszeitraum der Brüssel-II-a-Verordnung. Hierzu lassen wir uns die Gerichtsentscheidung selbst sowie die in Anhang I zu Art. 39 der Verordnung (S.20) enthaltene Bescheinigung des Gerichts vorlegen, das die Entscheidung getroffen hat. Im Rahmen eines Antrags auf Befreiung vom Efz prüft das zuständige OLG die Heimatstaatentscheidung. Privatscheidungen können niemals Heimatstaatentscheidungen sein und bedürfen der förmlichen Anerkennung. 

             - Brüssel IIa Verordnung Bescheinigung: siehe Art. 39 sowie Anhang I (S. 22 des Gesamtdokumentes)
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Staatenliste mit EU-Beitrittsdatum

            - ROM III - Vertrag (vorherige Wahl des Scheidungsrehts durch die Ehegatten) in Kraft seit 21.06.2012

              Das Auswärtige Amt veröffentlicht hierzu eine Information.

  • C - Anerkennungsbedürftige Entscheidungen: Im Übrigen sind ausländische Entscheidungen in Ehesachen dem örtlich zuständigen OLG zur Anerkennung vorzulegen, soweit ein personenstandsrechtlicher Vorgang das Nichtbestehen einer früheren Ehe zur Voraussetzung macht. Die Anerkennung ist auch bei Anträgen auf Ausstellung eines dt. Efz erforderlich. Wenn dabei die Geschiedenen keinen deutschen Wohnsitz haben, liegt die Anerkennungszuständigkeit bei der Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin - Schöneberg

Baden-Württemberg: Grundsätzliches / Länderordner / Antrag Karlsruhe / Antrag Stuttgart

NRW: Grundsätzliches / Länderordner /  Antrag Düsseldorf

 

Hinweis

Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich bei Zweifelsfällen, eine ausländische Entscheidung in Ehesachen der Landesjustizverwaltung (idR. delegiert an das zust. OLG) zur förmlichen Anerkennung vorzulegen. Zweifelsfälle ergeben sich regelmäßig bei Personen, die aus ehemals deutschen Gebieten stammen oder die Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind oder Personen, die aus der ehemaligen UdSSR und ihren Nachfolgestaaten sowie dem ehemaligen Jugoslawien stammen.

 

Nachfolgestaaten der UdSSR

Russische SFSR

Ukrainische SSR

Usbekische SSR

Kasachische SSR

Weißrussische SSR

Aserbaidschanische SSR

Georgische SSR

Tadschikische SSR

Moldauische SSR

Kirgisische SSR

Litauische SSR

Turkmenische SSR

Armenische SSR

Lettische SSR

Estnische SSR

 

Nachfolgestaaten Jugoslawiens

Bosnien-Herzegowina,

Kosovo

Kroatien

Mazedonien

Montenegro

Serbien

Slowenien

 

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Lebenspartnerschaft

 

BT+BR-Beschluss: Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Kraft seit 01.10.2017


A - Gesetze, Verordnungen usw..

Kollisionsnormen für Vorgänge mit Ausländerbeteiligung: Art. 17b EGBGB

Die Voraussetzungen zur Eingehung einer glg Ehe richten sich nach dem Recht des Register führenden Staates, in Deutschland also nach deutschem Recht. Die ausländische Auflösung einer Vorehe allerdings wird selbstständig nach dem maßgeblichen Recht beurteilt.

 

Das deutsche Lebenspartnerschaftsrecht findet nur noch Anwendung auf bestehende LPart'en sowie -auch künftig- auf die Nachbeurkundung ausländischer Lebenspartnerschaften.

 

Lebenspartnerschaftsgesetz (Bundesvorschriften)

Bundes-Melderecht (Auszug)
MRRG § 2 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 speichern die
Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit
erforderlichen Hinweise im Melderegister:
14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und
Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der
Geburt, Anschrift, Sterbetag)

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B - Behörden

 Justizminister NRW: Informationen über Lebenspartnerschaften

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C - Infos im Netz

zurzeit keine Eintragung

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Rechtsprechung

 ab 01.10.2017

 

BGH XII ZB 530/16 vom 18.04.2018

Auch vor dem 01.10.2017 im Ausland geschlossene gleichgeschlchtliche Ehen werden im Eheregister nachbeurkundet.

die ganze Entscheidung

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bis 30.09.2017

a) Eine ausländische Gerichtsentscheidung, die die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft enthält, ist im Gegensatz zur bloßen Registrierung des Verwandtschaftsverhältnisses der Anerkennung zugänglich.

b) Bei der Prüfung, ob die Entscheidung gegen den ordre public verstößt, sind auch die von der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Menschenrechte zu berücksichtigen.

c) Allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den Wunscheltern zuweist, folgt jedenfalls dann kein Verstoß gegen den ordre public, wenn ein Wunschelternteil -im Unterschied zur Leihmutter- mit dem Kind genetisch verwandt ist.

d) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Elternstellung neben dem genetischen Vater auch dessen eingetragenem Lebenspartner zugewiesen wird.

 

BGH Beschluss vom 10.1.2014, X I I Z B 4 6 3 / 1 3

die ganze Entscheidung / Pressemitteilung

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Die bestehende Lebenspartnerschaft ist kein Ehehindernis, wenn nach Geschlechtsumwandlung eines Partners / einer Partnerin dieses Paar die Ehe miteinander eingehen will. Die Lebenspartnerschaft wird im Augenblick der Eheschließung aufgelöst. Für die Bestimmung eines Ehenamens stellt der bisherige LPartName keine Einschränkung dar.

AG Köln, Beschluss vom 05.06.2014 - 378 III 68/14; rechtskräftig, nicht online verfügbar (siehe StAZ 2014, 305)

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Anwendbar bis 30.09.2017: Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.3.2011 – 3 W 170/10

die ganze Entscheidung

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Anwendbar bis 30.09.2017: Die Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung von Transsexuellen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Transsexuellengesetz sind verfassungswidrig.
Voraussetzung einer Eheschließung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten, während die Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz nur zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist. In beiden Fällen wird auf das personenstandsrechtliche Geschlecht abgestellt.

BVerfG, 1 BvR 3295/07 vom 11.1.2011, Absatz-Nr. (1 - 77)
Die ganze Entscheidung
 / Pressemitteilung

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§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Transsexuellengesetzes ist mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weil er einem verheirateten Transsexuellen, der sich geschlechtsändernden Operationen unterzogen hat, die Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung seiner neuen Geschlechtszugehörigkeit zu erhalten, nur einräumt, wenn seine Ehe zuvor geschieden wird.

BVerfG - 1 BvL 10/05 - v. 27.05.2008
Die ganze Entscheidung

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Einzelthemen

Gültig für die Rechtslage bis 30.09.2017

 

Sukessivadoption seit Mitte 2014 möglich

Durch Änderung des § 9 Abs. 7 LPartG vom 20.06.2014 (BGBl. I S. 786) mit Wirkung vom 27.06.2014 wurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner umgesetzt.

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Zwischenzeitlich Änderungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgungsausgleich.

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 Die wichtigsten Regelungen vom 01.01.2005 (Quelle: BMJ / Pressemitteilungen) mit klarstellenden Ergänzungen der VFP-Redaktion.

 - Lebenspartner-Innen leben kraft Gesetzes - wie Ehegatten - im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbaren. Die Behörde, die die Lebenspartnerschaft beurkundet, hat hierüber keinen Nachweis zu fordern.

 - Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung.

 - Zudem wurde ein Verlöbnis eingeführt. Lebenspartner-Innen können sich wie Ehegatten mit Rechtswirkung ver (oder ent-) loben.

 - Ferner regelt das Gesetz, das ein/e eingetragene/r Lebenspartner/in das leibliche Kind der/s anderen Partner-in/s adoptieren kann. Damit wird die sogenannte Stiefkindadoption ermöglicht. Wenn ein/e Lebenspartner/in ein leibliches Kind mit in die Lebenspartnerschaft bringt, und die/der andere Lebenspartner/in sich um dieses Kind kümmert und weiter kümmern will, so soll diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden können. Dabei werden die Rechte des anderen leiblichen Elternteils nicht beeinträchtigt. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch die/den Lebenspartner/in zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht.

 - Mit dem Gesetz wurden außerdem die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf  Lebenspartner-Innen erstreckt.
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Anzuwendendes Recht / Beteiligte Behörden bei Auslandsberührung, anwendbar auf Vorgänge bis 30.09.2017

 

Alle Lebenspartner/innen sind gem. unserem IPR nach dem Recht des Register führenden Staates zu beurteilen. Wenn sie hier ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, gilt für die Begründung der LPart also das deutsche Lebenspartnerschaftsrecht. So können hier auch diejenigen eine Lebenspartnerschaft eingehen, in deren Heimatstaat das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft nicht existiert. Allerdings ist die hier begründete Lebenspartnerschaft in deren Heimatstaat ungültig. Hier darf keine Verwechslung mit der Ehe stattfinden: Ehefähigkeitszeugnisse kommen ebensowenig in Betracht wie ein Befreiungsantrag beim OLG. Die Standesämter haben hier alleinige Zuständigkeit.

Anders verhält es sich bei der Vorprüfung früherer ausländischer Vorgänge. Die Anerkennung einer ausl. Scheidung etwa ist in diesem Fall genau so zu behandeln wie bei allen anderen Situationen (OLG oder UVB bzw. eigene Prüfung bei Brüssel IIa-Entscheidungen in Ehesachen (Verordnung) mit gerichtlicher Bescheinigung!).

Für die Namensführung gilt das jeweilige Heimatrecht, soweit dort für Lebenspartnerschaften ein Namensrecht geregelt ist. Ansonsten wird eine mögliche Namensführung aus dem deutschen Recht gewählt.

Im Ausland begründete gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften können auf Antrag in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister am Wohnort des Antragstellers eingetragen werden. Je nach Sachverhalt gibt es Varianten in der örtlichen und institutionellen Zuständigkeit. Voraussetzung für die Eintragsfähigkeit ist immer, dass mindestens eine/r der Lebenspartner-innen am Antragstag Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist.

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