Sterbefall

Sterbefall

 

 

A - Gesetze, Verordnungen usw.

 

Mitteilungspflichten nach Beurkundung eines Sterbefalles

an ausländische Behörden

... an den ausländischen Geburtsort, Staatenliste, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des/der Verstorbenen

... an die konsularische Vertretung (Wiener Übereinkommen Art. 37, deutscher WortlautStaatenliste 

... bei luxemburgischer Staatsangehörigkeit, Abkommen

... an die konsularische Vertretung bei österreichischer Staatsangehörigkeit, Abkommen

... an die konsularische Vertretung bei Schweizer Staatsangehörigkeit, Abkommen

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Bestattungsrecht der Bundesländer (bei www.bestatter.de, nicht amtlich)

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B - Behörden

Leichenpässe werden von der örtlichen Ordnungsbehörde ausgestellt. Das ist die Stadt, in der sich der Leichnam zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Oft haben die Standesämter diese Aufgabe übernommen und können gleich nach der Beurkundung auch den Leichenpass ausstellen. Dieser ist erforderlich für Überführungen ins Ausland.

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C - Fachinfos im Netz

Bayerische Landesärztekammer: Todesbescheinigung: Hinweise und Vordruck (Stand: Oktober 2022)

Ärztliche Leichenschau und Todesbescheinigung - Deutsches Ärzteblatt: Aufsatz / Checkliste / Diskussion 

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Einzelinformationen

 Ausfüllhilfe für Internationale Leichenpässe (mehrsprachige Einträge):

 

7 Todesursache:                    natürlicher Tod / natural death / mort naturelle

                                                 nicht natürlicher Tod / not natural death / mort non naturelle

                                                 unbekannt / not known / inconnu

 

9 Beförderungsmittel:         Personenkraftwagen / car / voiture

                                                Flugzeug / aeroplane / avion

                                                Eisenbahn / train / train

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Rechtsprechung

Bei einem ausländischen Geburtsort ist zum Zwecke seiner eindeutigen Kennzeichnung grundsätzlich ein Zusatz zur Ortsbezeichnung erforderlich. Je konkreter der gewählte Zusatz den Ort erfasst, desto eher kann einer Verwechslungsgefahr begegnet werden. Die Hinzufügung von Verwaltungsbezirken oder geographischen Landschafts- bzw. Gebietsbezeichnungen (hier: Oberschlesien) trägt dem Ziel der zweifelsfreien Ortskennzeichnung in der Regel besser Rechnung als ein Länderzusatz (hier: Polen).

BGH, Beschluss vom 25. April 2018, XII ZB 155/17

die ganze Entscheidung



 

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