Gesetze und Behörden



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Ordner 1 - Standesamtswesen

 

 

A - Vorschriften

EGBGB - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

PStG - Personenstandsgesetz

PStG-VwW - Verwaltungsvorschrift (Stand: 08/2021) 

PStV - Personenstandsverordnung

LPartG - Lebenspartnerschaftsgesetz (Bundesrecht)

LPart - Ländervorschriften

Brüssel IIa Verordnung Bescheinigung: siehe Art. 39 sowie Anhang I (S. 22 des Gesamtdokumentes)

TSG - Transsexuellengesetz

Konsulargesetz

 

 

B - Behörden

Deutsche Behörden

AA - Die Deutschen Auslandsvertretungen

Standesamt I in Berlin

Staatsarchive (Bund und Länder) im Internet
Ausländische Behörden

Auslandsvertretungen fremder Länder in Deutschland

EU-Mitgliedsstaaten

Polnische Behördenanschriften: Städte / Gemeinden , Ort aus Liste auswählen, die Anschrift der Behörde steht im Kasten rechts unten

Sichere Herkunftsstaaten

Staatennamen im amtlichen Gebrauch (download)

 

 

C - Fachinfos im Netz
Urkundenwesen


Ehefähigkeitszeugnisse

Deutsche Ehefähigkeitszeugnisse werden nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) in internationaler Form ausgestellt. Sie sind in den Vertragsstaaten von jeder Förmlichkeit befreit (Münchener CIEC-Abkommen). Die Vertragsstaaten dieses Abkommens zur Ausstellung mehr­sprachiger Ehefähigkeitszeugnisse sind

Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.


Personenstandsurkunden

Die Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 zur Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern sind

Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.

 

Urkunden gem. bilateraler völkerechtlicher Verträge

... sind öffentliche Urkunden, die nach zweiseitigen völkerrechtlichen Verträgen von den jeweiligen Vertragspartnern von allen Förmlichkeiten befreit sind. Mit den folgenden Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland bilaterale völkerrechtliche Verträge im Bereich Personenstandswesen oder Beglaubigung von Urkunden abgeschlossen:

Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweiz.

 

Legalisation

Grundsätzlich benötigen Urkunden im internationalen Verkehr eine Überbeglaubigung in Form einer Legalisation. Diese erteilt die Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, zuständig ist die jeweilige Vertretung -(Gen./)Konsulat- im Herkunftstaat der Urkunde.

 

IMI - Übersetzungshilfen für Personenstandsurkunden

EU-weit sind nationale Urkunden ohne Überbeglaubigung zu akzeptieren. Auf Antrag wird hierzu eine Übersetzungshilfe beigefügt, deren Gebühr die der Urkunde nicht übersteigen darf. Die Übersetzung wird in der Sprache des Landes ausgestellt, in dem die Urkunde verwendetr werden soll.

Behörden innerhalb der EU können sich bei berechtigtem Zweifel von der Ursprungsbehörde der Urkunde deren Echtheit bestätigen lassen.

 

Haager Apostille

Für Staaten außerhalb der EU hat das Apostille-Akommen weiterhin Bedeutung, um die internationale Anerkennung von Urkunden zu erleichtern.

Länderliste und zuständige Behörden Diese Staatengruppe hat in einem gemeinsamen Abkommen die Legalisation durch das einfachere Apostille-Verfahren ersetzt. Die Apostille wird für deutsche Urkunden von der Bezirksregierung erteilt, in deren Bereich die Urkunde erstellt wurde. Für einige Staaten ist zusätzlich eine weitere Beglaubigung in Form einer Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt erforderlich.

- elektronische Apostille: Länder mit aktiven e-Registern mit Prüffunktion

- elektronische Prüfung britischer Apostillen

 

Liste der Staaten mit unsicherem Urkundenwesen (mit Merkblättern zur Urkundenprüfung im Wege der Amtshilfe)

Für diese Ländergruppe haben die deutschen Vertretungen das Beglaubigungsverfahren ausgesetzt, da die Voraussetzungen hierzu nicht gegeben sind. Deutsche Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Überprüfung einzelner Urkunden auf amtlichem Weg beantragen. Die Anträge müssen nach den Merkblättern sorgfätig vorbereitet sein. In Einzelfällen empfiehlt sich eine Voranfrage per E-Mail. Die voraussichtlichen Kosten sind vor Antragstellung von den Beteiligten zu erheben, da die Antrag stellende Behörde Rechnungsempfängerin ist.

 Die Anträge werden an die zuständige deutsche Auslandsvertretung gerichtet und dazu per Einschreiben an den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes geschickt: Auswärtiges Amt (z.B.: für Botschaft Kathmandu) 11013 Berlin. Privatpersonen steht dieser Dienst nicht zur Verfügung.

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Ordner 2 - Namenswesen


A - Vorschriften

Art. 47 EGBGB - Namensangleichung / Art. 48 EGBGB - Wahl eines in einem anderen EU-Staat erworbenen Namens
§ 94 BVFG
- Namens-Erklärungsrecht für Spätaussiedler
NamÄndG
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
DV zum NamÄndG
- Durchführungsverordnung zum NamÄndG
NamÄndVwV
 - Allg. Verwaltungsvorschrift zum NamÄndG (Wichtiger Grund / typische Fallgruppen...)


B - Behörden

Familiennamen
BMI - Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht (pdf)

BMI - Familienname des Kindes nach ausländischem Recht (pdf)
 

 

C - Fachinfos im Netz
Vornamen

BVerwG 6 C 26.02, verkündet am 26.03.2003: Ein nach der Geburt erworbener Taufname kann im Wege der ö.r. NamÄnd. dem bisherigen Vornamen hinzugefügt werden.

die ganze Entscheidung


Ermittlung deutschsprachiger Vornamensformen bei Angleichungserklärungen
/ 1.Eingabe des geführten Namens, 2. "SEARCH"

Wie weit geht das Wahlrecht aus Art. 47 (1) Nr. 5 EGBGB für einen neuen Vornamen? Das OLG Bremen hat hierzu am 04.07.2011 eine Entscheidung getroffen.

Namenstage


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 Ordner 3 - Meldewesen

 

A -Vorschriften

BMG - Bundesmeldegesetz


B - Behörden

 zurzeit keine Eintragung

 

C - Fachinfos im Netz

Information des BMI

 

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Ordner 4 - Ausweis- und Passwesen


A - Vorschriften

PersAuswG - Personalausweisgesetz
PerAuswVO - Personalausweisverordnung mit Mustern

Passgesetz

Passverordnung mit Mustern

Allg VV zur Durchführung des PassG

Rat der EU: Identitätspapiere in EU-Ländern recherchieren



B - Behörden

zur Zeit keine Eintragung


C - Fachinfos im Netz

zur Zeit keine Eintragung


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Ordner 5 - Gerichtswesen

 

A - Vorschriften

VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung
GVG
- Gerichtsverfassungsgesetz
ZPO
- Zivilprozessordnung
FamFG

MiZi - Mitteilung in Zivilsachen



B - Behörden

EuGH - Europäischer Gerichtshof / Entscheidungen


BVerfG -
Entscheidungen, incl. Pressemitteilungen
BGH -
Entscheidungen
BVerwG -
Entscheidungen / Entscheidungs-Archiv / Pressemitteilungen

Baden-Württemberg
OLG Karlsruhe / OLG Stuttgart
Bayern
OLG's, gemeinsame Startseite
Berlin
Kammergericht
Brandenburg
OLG Brandenburg
Bremen
OLG Bremen
Hamburg
OLG Hamburg
Hessen
Rechtsprechungs-Datenbank / OLG Frankfurt am Main
Mecklenburg-Vorpommern:
OLG Rostock
Niedersachsen
Rechtsprechungs-Datenbank / OLG Braunschweig / OLG Celle / OLG Oldenburg
Nordrhein-Westfalen:
Rechtsprechungs-Datenbank NRW / OLG Düsseldorf / OLG Hamm / OLG Köln
Rheinland-Pfalz
Rechtsprechung / OLG Koblenz / OLG Zweibrücken
Saarland
OLG Saarbrücken
Sachsen
OLG Dresden
Sachsen-Anhalt
OLG Naumburg
Schleswig-Holstein
OLG Schleswig
Thüringen
OLG Jena


C - Fachinfos im Netz

zurzeit keine Eintragung

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Ordner 6 - Staatsangehörigkeit / Einbürgerung

 

A - Vorschriften

Zuwanderungsgesetz
Freizügigkeitsgesetz

Aufenthaltsgesetz

AufenthaltsVO

AsylVerfG

BVFG
/ VwV zum BVFG
IntegrationskursVO für Aussiedler

AA - Visumpflicht zur Einreise nach Deutschland

StAG

Einbürgerungstestverordnung (EinbTestV)

DDR-Staatsbürgerschaftsgesetz

 

 

B - Behörden
zurzeit keine Eintragung


C - Fachinfos im Netz
Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum StAG v. 01.06.2015

Zuwanderung - Die offiziellen Seiten des BMI

Portal zum Ausländerrecht: "info4alien.de" von Praktikern - für Praktiker

Aufenthaltstitel - Infos vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Aktionsbüro Einbürgerung (ABE) in NRW

Flüchtlingsrat NRW

wikipedia: Staatsbürgerschaft - Allgemeine Einführung

BMI: Staatsangehörigkeit

Bundesregierung: Infos für Zuwanderer

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Ordner 7 - Vermischtes

 

A - Vorschriften
EU-Rechtsvorschriften

EU-Vertrag (neue Fassung - Dez/2009)

DSGVO - Datenschutzgrundverordnung

BDSG - Bundesdatenschutzgesetz
GG
- Grundgesetz
Einigungsvertrag

StGB
- Strafgesetzbuch

OWiG - Ordnungswidrigkeitsgesetz
VerwVerfG Bund
- Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz
VerwVerfG NRW
- Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen
BVwKostG
- Bundes-Verwaltungskostengesetz
VwZG
- Verwaltungszustellungsgesetz
BeurkG
- Beurkundungsgesetz (gilt für den Notarbereich)
SGB I - XII mit Volltextsuche

Informationsfreiheitsgesetz
- Bund
Infos zum Datenschutz für einzelne Bundesländer, Bundesebene und International

IM NRW - Allgemeine Informationen zum IFG NRW

IWG - Informationsweiterverwendungsgesetz

 

B - Behörden
zurzeit keine Eintragung


C - Fachinfos im Netz
Sprache und Schrift

OLG-ermächtigte Übersetzer

Beteiligung von Gebärden-Dolmetschern in Behörden: Behindertengleichstellungsgesetz - BGG (insb. § 9) / Kommunikationshilfenverordnung

google Online-Übersetzung
Richtlinien (des BDÜ) für Urkundenübersetzungen

Transliteration:
kyrillisch / hebräisch
Sütterlin + Deutsche Schrift


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