AKTUELL 11.04.2023: Reform des Namensrechts, erste Stufe
Referentenentwurf, Erläuterungen und Beispiele
Die Änderungen beruhen auf dem Eckpunktepapier des BMI und des BMJ vom 11.02.2020.
AKTUELL 29.03.2023: BVerfG hebelt Gesetz gegen Kinderehen aus
Änderungen im Personenstandsrecht
Änderungen im Pass-, Ausweis- und Melderecht
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(höchstrichterlich, 5-Jahreszeitraum)
48 EGBGB - Reichweite und Grenzen / Recht zur Zweifelsvorlage nach § 49(2) PstG
BGH, Beschluss vom 19.10.2022 - XII ZB 425/21
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Zur Bindungswirkung der Bestimmung über den Geburtsnamen eines Kindes für früher geborene Geschwisterkinder.
BGH, Beschluss vom 21. September 2022 - XII ZB 504/21
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Zur Erstreckung der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB auf den Vatersnamen russischen Rechts
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 153/21
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Zu den im Geburtenregister einzutragenden Vornamen des gebärenden Elternteils bei Geburt durch einen
Frau-zu-Mann-Transsexuellen im Fall der bloßen Vornamensänderung des gebärenden Elternteils und zur Elternbezeichnung in
der Geburtsurkunde in diesem Fall
BGH, Beschluss vom 26.01.2022, ZB 127/19
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Grenzen bei der Fortführung des Geburtenregisters
Die spätere Vornamensänderung eines Elternteils aufgrund NamÄndG wird nicht in einen bereits bestehenden Geburtseintrag des Kindes eingetragen.
BGH, Beschluss vom 02.06.2021 - XII ZB 405/20
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Scheidung auf italienisch – Privatscheidung ja oder nein? Vorlage an EuGH
Ob die Registrierung einer Scheidung aufgrund übereinstimmender Erklärung der Beteiligten gegenüber dem Standesamt eine "Entscheidung" im Sinne der Brüssel-IIa-VO ist, muss nach Auffassung des BGH vom EuGH entschieden werden.
Beschluss vom 26.08.2020 – XII ZB 158/18
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Intersexualität
- Der Anwendungsbereich der §§ 45 b, 22 Abs. 3 PStG ist auf Personen beschränkt, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sind. Personen mit lediglich empfundener Intersexualität sind hiervon nicht erfasst.
- Personen mit einer lediglich empfundenen Intersexualität können aber entsprechend § 8 Abs. 1 TSG erreichen, dass ihre auf „weiblich“ oder „männlich“ lautende Geschlechtsangabe im Geburtenregister gestrichen oder durch „divers“ ersetzt wird.
BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19
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Abstammung von deutschen Eltern nach Leihmutterschaft in der Ukraine allein aufgrund des dortigen GebReg. nicht anerkennungsfähig.
BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 320/17
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Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht
BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 292/16
Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, in dem es maßgeblich auf die Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen ankommt.
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Ehefrau der Kindesmutter wird nicht aufgrund der Ehe zum rechtlichen Mit-Elternteil des Kindes
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Ehefrau der das Kind gebärenden Mutter (allein) aufgrund der bestehenden Ehe als weiterer Elternteil des Kindes in das Geburtenregister einzutragen ist. Er hat dies verneint, weil die bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren geltende Abstammungsregelung des § 1592 Nr. 1 BGB* bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren nicht gilt.
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Bei einem ausländischen Geburtsort ist zum Zwecke seiner eindeutigen Kennzeichnung grundsätzlich ein Zusatz zur Ortsbezeichnung erforderlich. Je konkreter der gewählte Zusatz den Ort erfasst, desto eher kann einer Verwechslungsgefahr begegnet werden. Die Hinzufügung von Verwaltungsbezirken oder geographischen Landschafts- bzw. Gebietsbezeichnungen (hier: Oberschlesien) trägt dem Ziel der zweifelsfreien Ortskennzeichnung in der Regel besser Rechnung als ein Länderzusatz (hier: Polen).
BGH, Beschluss vom 25. April 2018, XII ZB 155/17
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Durch die im Sterberegister erfolgte Eintragung des Geburtsorts seines verstorbenen Ehegatten ist der überlebende Ehegatte nicht in eigenen Rechten betroffen. Er ist daher selbst nicht beschwerdeberechtigt, wenn sein auf Berichtigung dieser Eintragung gerichteter Antrag nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG in der Sache zurückgewiesen wird.
BGH, Beschluss vom 25. April 2018, XII ZB 414/16
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Eine Mann- zu Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, das nach rechtskräftiger Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren worden ist, kann abstammungsrechtlich nur die Vater und nicht die Mutterstellung erlangen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6.September 2017- II ZB 660/14
Eine von ihr gleichwohl erklärte Mutterschaftsanerkennung ist unwirksam.
BGH, Beschluss vom 29. November 2017, XII ZB 459/16
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Auch vor dem 01.10.2017 im Ausland geschlossene gleichgeschlchtliche Ehen werden im Eheregister nachbeurkundet.
BGH XII ZB 530/16 vom 18.04.2018
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Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten (Art. 2 iVm Art 1 sowie Art. 3 GG) verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017
- 1 BvR 2019/16 - Rn. (1-69)
Die ganze Entscheidung / Pressemitteilung
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Wirksame Annahne als Kind nach Leihmutterschaft in den USA/Florida
OLG Düsseldorf, II-1 UF 10/16, 17.03.2017
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Keine Beurkundung als 'in der Ehe geborenes Kind' ohne ausreichende -hier syrische- Identitäts- und Familienstandnachweise
OLG Düsseldorf, I-3 Wx 80/16, 13.03.2017
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Eintragung einer Vaterschaftsanerkennung bei ungeklärten Personenangaben
OLG Düsseldorf, I-3 Wx 87/16, 27.07.2016
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BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 2, 13, 17 b; LPartG § 3
a) Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln.
b) Die von den gleichgeschlechtlichen Partnern getroffene ausdrückliche Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht anstatt eines Lebenspartnerschaftsnamens ist unwirksam.
BGH, Beschluss vom 20.07.2016 - XII ZB 609/14
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BGB § 1617 a Abs. 2; EGBGB Art. 21
a) Die Erklärung, mit der der sorgeberechtigte Elternteil nach § 1617 a Abs. 2 BGB dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, ist eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam. Der Zugang bei einem ausländischen Standesamt genügt nicht.
b) Verweist Art. 21 EGBGB in das ausländische Recht, so ist auch dessen
internationales Privatrecht zu prüfen.
BGH, Beschluss vom 20.07.2016 - XII ZB 489/15
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EGBGB Art. 6, 13, 17 b Abs. 1 und 4, 19 Abs. 1; PStG § 36; StAG §§ 4 Abs.
1, 30 Abs. 3
a) Eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt kollisionsrechtlich den für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln.
b) Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240). Die Anerkennung dieser Eltern-Kind-Zuordnung scheitert auch nicht an der sogenannten Kappungsregelung in Art. 17 b Abs. 4 EGBGB.
c) Vor der Eintragung einer Auslandsgeburt hat das Standesamt die Staatsangehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ist als Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs nur die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Abstammung zweifelhaft, darf es die Eintragung nicht von der vorherigen Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 30 Abs. 3 StAG und der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises abhängig machen.
BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 15/15
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Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach §1617b Abs.1 BGB nach einer vorangegangenen Einbenennung des Kindes gemäß §1618 BGB jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 157, 277 FamRZ 2004, 449)
BGH, Beschluss XII ZB 405/13, 16.12.2015
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FamFG §§ 59, 107
Im Verfahren betreffend die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen steht der Landesjustizverwaltung keine Befugnis zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu, und zwar auch dann nicht, wenn das Oberlandesgericht ihren Bescheid aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung an die Landesjustizverwaltung zurückverwiesen hat.
BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 -
(Vorinstazen: OLG Schleswig / Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein
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BGB § 1616; EGBGB Art. 5 Abs. 1, 10 Abs. 1, 3; PStG § 47
Zur Bestimmung des Personalstatuts für den Familiennamen eines 1984 geborenen Kindes mit zwei ausländischen Staatsangehörigkeiten.
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 273/13 - (Vorinstanzen: OLG Celle / AG Hannover)
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AdWirkG § 4
Zur Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes.
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2015 - XII ZB 730/12 - (Vorinstanz: Kammergericht Berlin AG Schöneberg)
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Nachbeurkundung: Wirksame Elternschaft deutscher Lebenspartner nach Leihmutterschaft und Geburt des Kindes in Pennsylvania und nachfolgendem US-gerichtlichem Erlass (decree), dass die LPartner die Eltern dieses Kindes sind. Der Erlass ist anzuerkennen, da er nicht gegen den dt. ordre public verstößt.
OLG Düsseldorf, II-1 UF 258/13, 07.04.2015
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Wie differenziert ein Sachverhalt vor Gericht auseinandergenommen werden kann (muss), zeigt folgender Fall: Für ein 15jähriges deutsches Mädchen hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht. Die Mutter erlaubte dem syrischen Kindesvater über Weihnachten eine Reise mit der Tochter nach Syrien, damit das Kind seine Großmutter kennenlernt und eine Namensänderung erhält. Letztlich wurde das Kind nahezu 3 Jahre in der syrischen Großfamilie festgehalten und erhielt vom Vater keine Heimreiseerlaubnis. Das Kind und seine Mutter, die nach 10 Monaten die Rückreise der Tochter verlangte, wurden beide vom Syrer bedroht und geschlagen. Erst nach Erreichen der Volljährigkeit konnte die junge Frau fliehen und ausreisen.
Der BGH hatte zu entscheiden, ob die Vorinstanzen richtig über die Frage der Kindesentführung und -misshandlung entschieden hatten.
BGH Urteil vom 22.01.2015, 3 StR 410/14
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Bei der Angleichung des Familiennamens ist die Reihenfolge der Buchstaben beizubehalten.
OLG München, Beschluss v. 12.01.2015 – 31 Wx 448/14
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